Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung nach Ende der Ausbildung / des Studiums
- Versicherungsschutz beibehalten?
- Versicherungsschutz ändern?
- Übergangszeiten gestalten?
Bereit für die Zukunft
Ihre private Krankenversicherung nach der Ausbildung / nach dem Studium
Herzlichen Dank, dass Sie uns bereits während Ihrer Ausbildung / Ihres Studiums Ihr Vertrauen schenken und sich für einen Versicherungsschutz bei uns entschieden haben.
Das Ende Ihrer Ausbildung bzw. Ihres Studiums steht bevor oder hat sich unter Umständen verschoben. Erfahren Sie hier, welche individuelle berufliche Situation eintreten kann und welche Möglichkeiten Sie für Ihren Versicherungsschutz haben. Im Folgenden haben wir vorab erste wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.
Für eine Beratung bitten wir Sie sich mit Ihre:r persönlichen Ansprechpartner:in in Verbindung zu setzen.
Situationen am Ende der Ausbildung im Öffentlichen Dienst
Direkte Verbeamtung im Öffentlichen Dienst
Ihre Ausbildung endet und Sie werden direkt in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen?
MEHR ERFAHRENÜbergangszeit bis zur Verbeamtung
Ihre Ausbildung endet erfolgreich, aber eine Verbeamtung erfolgt nicht im unmittelbaren Anschluss?
MEHR ERFAHRENFortgesetzte Ausbildung oder Unterbrechungen
Ihre Ausbildung endet nicht zum ursprünglich geplanten Termin oder wird unterbrochen?
MEHR ERFAHRENAusbildung ohne Abschluss abgebrochen
Ihre Ausbildung endet ohne erfolgreichen Abschluss oder wird abgebrochen?
MEHR ERFAHRENSie befinden sich nicht in der Ausbildung im Öffentlichen Dienst?
Sie absolvieren eine Ausbildung oder ein Studium in der Privatwirtschaft oder für einen akademischen Heilberuf?
Wenden Sie sich dazu bitte direkt an Ihre oder Ihren persönlich:en Ansprechpartner:in, der/die Sie bei Vertragsabschluss beraten hat.
Direkte Verbeamtung im öffentlichen Dienst
Wir freuen uns über Ihren erfolgreichen Abschluss Ihrer Berufsausbildung – Herzlichen Glückwunsch!
Viel Glück und Erfolg für Ihre weitere berufliche Laufbahn.
Als Beamt:in sind Sie für ein funktionierendes Gemeinwesen unverzichtbar. Bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe wollen wir Sie auch weiterhin unterstützen.
Sie können Ihren Versicherungsschutz wie bislang fortführen. Zudem besteht die Option Ihren derzeitigen Versicherungsschutz zu verändern. Gerne informieren wir Sie über die mögliche Gestaltung Ihres Krankenversicherungsschutzes.
Verschiebt sich das Ende Ihrer Ausbildung? Sollte Ihre Ausbildung zu einem anderen Termin enden, teilen Sie uns bitte innerhalb der nächsten vier Wochen in Textform den neuen Termin mit.
Hier finden Sie die für Sie in diesem Fall relevanten Informationen.
Ihre Möglichkeiten
Ihre Ausbildung endet wie geplant
Gerne führen wir Ihre bestehenden Tarife zum Normalbeitrag weiter.
In diesem Fall folgt die Umstellung automatisch zum Ende des Monats, welchen Sie uns in der Regel bei Vertragsabschluss als Datum für Ihr Ausbildungsende mitgeteilt haben (siehe Betreff in unserem Anschreiben). Sie müssen dann nichts weiter unternehmen – einen neuen Versicherungsschein erhalten Sie kurz vor Ihrem Ausbildungsende.
Ab diesem Zeitpunkt wird ein Teil des Beitrages für die im Alter steigenden Leistungen zurückgestellt - die sogenannte Alterungsrückstellung. Deswegen ist der Beitrag nach der Ausbildung höher als während der Ausbildung.
Darüber hinaus besteht die Option Ihren derzeitigen Versicherungsschutz zu ändern, um Ihre Gesundheitsversorgung weiterhin passend zu gestalten oder sogar noch zu optimieren. Unter Umständen können Sie zu Ihrer Verbeamtung auf Probe von tariflichen Optionsrechten Gebrauch machen und – ohne erneute Gesundheitsprüfung – in einen höherwertigen, beihilfekonformen Versicherungsschutz umstellen.
Nähere Informationen zu unseren Tarifen finden Sie hier: Krankenversicherung Beamte & Anwärter / DBV.
Eine Krankenversicherung, die zu Ihnen passt!
Um Ihrer Entscheidung näher zu kommen, helfen Ihnen unter anderem die folgenden Fragen:
- Ändert sich etwas an Ihrem Beihilfeland oder Ihren Beihilfebemessungssätzen?
- Ändert sich etwas an Ihren persönlichen Bedingungen, wie zum Bespiel die Hinzuversicherung eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen?
- Sind Sie zufrieden mit Ihrem derzeitigen Versicherungsschutz?
- Wünschen Sie sich Änderungen Ihres derzeitigen Versicherungsumfangs?
Sprechen wir über Ihren Versicherungsschutz!
In einer persönlichen Beratung finden wir gemeinsam die passgenaue Absicherung für Sie. Melden Sie sich dazu einfach bei Ihrer oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner:in, der/die Sie bei Vertragsabschluss beraten hat.
Hinweise
für die Beihilfe der Länder Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
Wichtig - Belege für Behandlungen während Ihrer Ausbildung rechtzeitig einreichen! (Hessen)
Für die Berechnung der Beihilfe wird der Beihilfebemessungssatz berücksichtigt, der am Tag des Antrags auf Beihilfe gültig ist. Das heißt, alle Arztrechnungen usw., die vor Beendigung der Ausbildung der Beihilfestelle vorliegen, werden mit dem höheren Beihilfebemessungssatz für Anwärter:innen / Referendar:innen abgerechnet (70 % für ambulante bzw. zahnärztliche Behandlungen und 85 % für stationäre Kosten). Nutzen Sie dies und reichen Sie daher alle vorliegenden Arztrechnungen usw. noch vor dem Ausbildungsende bei der zuständigen Beihilfestelle ein. Versuchen Sie auch, noch ausstehende Rechnungen zeitnah zu erhalten, damit diese ebenfalls mit dem höheren Bemessungssatz abgerechnet werden können.
Stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus (Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz)
Mit der neuen Verbeamtung haben Sie erneut das Recht zu entscheiden, ob Sie die Beihilfe für die stationären Wahlleistungen (Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung) für sich und Ihre (ggf. in Zukunft vorhandenen) berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten möchten.
Hierfür müssen Sie Ihr Einverständnis zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Betrages (s. unten) innerhalb einer Antragsfrist (s. unten) erklären. Bitte nutzen Sie hierfür die entsprechenden Formblätter Ihres künftigen Dienstherrn.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Entscheidung informieren.
Länder | Höhe des Eigenanteils | Antragsfrist (=Ausschlussfrist) |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 22,00 € monatlich | fünf Monate ab Begründung Beamtenstatus |
Hessen | 18,90 € monatlich | drei Monate ab Begründung Beamtenstatus |
Rheinland-Pfalz | 26,00 € monatlich | drei Monate ab Begründung Beamtenstatus |
Ihr Einverständnis zur Zahlung des monatlichen Betrages können Sie jederzeit widerrufen. Allerdings gilt dann diese Entscheidung auf Dauer – das heißt, Sie würden dann für sich und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für immer auf die Beihilfe für die stationären Wahlleistungen verzichten.
Übergangszeit bis zur Verbeamtung
Erst einmal: Herzlichen Glückwunsch zum erfolgreichen Abschluss Ihrer Berufsausbildung und viel Glück und Erfolg auf Ihrem weiteren beruflichen Lebensweg!
Sie werden nicht direkt nach Abschluss Ihrer Ausbildung verbeamtet? Egal wie Sie die Übergangszeit bis zur Verbeamtung gestalten, wichtig ist eine sichergestellte Absicherung. Als Spezialist im Öffentlichen Dienst haben wir für Sie die richtige Lösung - ob Sie eine Anstellung anstreben vorher arbeitssuchend sind oder eine Auszeit nehmen wollen.
Wenn Sie vor Ihrer Verbeamtung zunächst angestellt werden, bestimmt die Höhe Ihres Einkommens in Verbindung mit der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, inwiefern Sie sich privat versichern können. Die jährlich angepasste Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) können Sie hier nachlesen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – JAEG. Dann sind Sie grundsätzlich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Ihr Vertrag kann für diese Zeit leistungsfrei (als Anwartschaft) bestehen – z. B. zum Beitrag von 1,00 Euro monatlich für eine zeitlich begrenzte Dauer. Mit dieser Anwartschaft haben Sie das Recht, Ihren Vertrag mit Ende der Pflichtversicherung wieder mit Leistungsanspruch aufleben zu lassen - und dies ohne neue Risikoprüfung bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten. Das bedeutet, dass für evtl. neu eingetretene Erkrankungen keine neuen Risikozuschläge oder andere Erschwernisse auf Sie zukommen könnten. Darüber hinaus können Sie auch Zusatzversicherungen abschließen, um z. B. im Krankenhaus die Kosten für die privatärztliche Behandlung und ein Zweibettzimmer abzusichern – ohne neue Risikoprüfung, wenn Sie diese Leistungen bereits abgesichert haben. Zudem bestehen weitere Möglichkeiten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu ergänzen, zum Beispiel der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV informieren müssen. Sie sind versicherungsfrei in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dürfen sich weiter in der privaten Krankenversicherung versichern mit einem in der Regel 100 %-igen tariflichen Erstattungssatz. Ihre bestehenden Tarife können dem Bedarf entsprechend angepasst werden - ohne neue Gesundheitsprüfung bei fristgerechter Antragstellung. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Vertragsanpassung innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Beihilfeanspruchs gestellt werden muss, damit eine Änderung ohne Risikoprüfung erfolgen kann. Sie brauchen eine Krankenversicherung mit einem in der Regel 100 %-igen tariflichen Erstattungssatz. Ihre bestehenden Tarife können dem Bedarf entsprechend angepasst werden - ohne neue Gesundheitsprüfung bei fristgerechter Antragstellung. Und dies zu einem besonders günstigen Beitrag für eine begrenzte Übergangszeit und vor Vollendung des 39. Lebensjahres. Das gleiche gilt auch, wenn Sie weiterhin einen Anspruch auf Beihilfe haben (z. B. als berücksichtigungsfähiges Kind oder Ehe- / eingetragene/-r Lebenspartner:in). Bitte sagen Sie uns dann, welche Beihilferegelung für Sie gilt. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Vertragsanpassung innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall bzw. Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt werden muss, damit eine Änderung ohne Risikoprüfung erfolgen kann. Sie können sich in der beitragsfreien Familienversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Dies ist möglich über ein Elternteil (jedoch nur bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres) oder über den/die Ehe- bzw. eingetragene/-n Lebenspartner:in. Ihr Vertrag kann für diese Zeit leistungsfrei (als Anwartschaft) bestehen – z. B. zum Beitrag von 1,00 EUR monatlich für eine zeitlich begrenzte Dauer. Mit dieser Anwartschaft haben Sie das Recht, Ihren Vertrag mit Ende der Familienversicherung wieder mit Leistungsanspruch aufleben zu lassen - und dies ohne neue Risikoprüfung bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten. Das bedeutet, dass für evtl. neu eingetretene Erkrankungen keine neuen Risikozuschläge oder andere Erschwernisse auf Sie zukommen könnten. Darüber hinaus können Sie auch Zusatzversicherungen abschließen, um z. B. im Krankenhaus die Kosten für die privatärztliche Behandlung und ein Zweibettzimmer abzusichern – ohne neue Risikoprüfung, wenn Sie diese Leistungen bereits abgesichert haben. Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung in der GKV informieren müssen. Dann sind Sie grundsätzlich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Ihr Vertrag kann für diese Zeit leistungsfrei (als Anwartschaft) bestehen – z. B. zum Beitrag von 1 EUR monatlich für eine zeitlich begrenzte Dauer. Mit dieser Anwartschaft haben Sie das Recht, Ihren Vertrag mit Ende der Pflichtversicherung wieder mit Leistungsanspruch aufleben zu lassen - und dies ohne neue Risikoprüfung bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten. Das bedeutet, dass für evtl. neu eingetretene Erkrankungen keine neuen Risikozuschläge oder andere Erschwernisse auf Sie zukommen könnten. Darüber hinaus können Sie auch Zusatzversicherungen abschließen, um z. B. im Krankenhaus die Kosten für die privatärztliche Behandlung und ein Zweibettzimmer abzusichern – ohne neue Risikoprüfung, wenn Sie diese Leistungen bereits abgesichert haben. Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV informieren müssen. Das heißt, Sie brauchen Ihre private Krankenversicherung mit einem in der Regel 100 %-igen tariflichen Erstattungssatz. Ihre bestehenden Tarife können dem Bedarf entsprechend angepasst werden - ohne neue Gesundheitsprüfung bei fristgerechter Antragstellung. Und dies zu einem besonders günstigen Beitrag für eine begrenzte Übergangszeit und vor Vollendung des 39. Lebensjahres. Das gleiche gilt auch, wenn Sie weiterhin einen Anspruch auf Beihilfe haben (z. B. als berücksichtigungsfähiges Kind oder Ehe- / eingetragene/-r Lebenspartner:in). Bitte sagen Sie uns dann, welche Beihilferegelung für Sie gilt. Bitte beachten Sie,dass der Antrag auf Vertragsanpassung innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Beihilfeanspruchs gestellt werden muss, damit eine Änderung ohne Risikoprüfung erfolgen kann. Sie sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei familienversichert oder pflichtversichert. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist möglich über einen Elternteil (jedoch nur bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres) oder über den/die Ehe- bzw. eingetragene/-n Lebenspartner:in. Ihr Vertrag kann für diese Zeit leistungsfrei (als Anwartschaft) bestehen – z. B. zum Beitrag von 1,00 Euro monatlich für eine zeitlich begrenzte Dauer. Mit dieser Anwartschaft haben Sie das Recht, Ihren Vertrag mit Ende der Familien- oder Pflichtversicherung wieder mit Leistungsanspruch aufleben zu lassen - und dies ohne neue Risikoprüfung bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten. Das bedeutet, dass für evtl. neu eingetretene Erkrankungen keine neuen Risikozuschläge oder andere Erschwernisse auf Sie zukommen könnten. Sie können darüber hinaus auch Zusatzversicherungen abschließen, um z. B. im Krankenhaus die Kosten für die privatärztliche Behandlung und ein Zweibettzimmer abzusichern. Und natürlich haben wir für Sie auch eine Auslandsreisekrankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherung in der GKV informieren müssen. Sie haben die Wahl zwischen vielen Möglichkeiten. Je nach Dauer und Ihren weiteren beruflichen Plänen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sagen Sie uns, was Sie planen und wir erstellen Ihnen ein Angebot zur Vertragsänderung. Bitte teilen Sie uns Ihre Pläne so früh wie möglich mit.Andernfalls könnte sich dies auf Ihren Versicherungsschutz auswirken.Sie sind während einer Übergangszeit als Angestellte:r beschäftigt?
Ihr Einkommen liegt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Ihr Einkommen liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Sie melden sich in der Übergangszeit arbeitssuchend oder arbeitslos?
Sie sind arbeitssuchend und erhalten (noch) keine Leistung von der Agentur für Arbeit.
Sie melden sich arbeitssuchend und erhalten (noch) keine Leistung von der Agentur für Arbeit, können sich aber in der beitragsfreien Familienversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern?
Sind Sie arbeitslos gemeldet und erhalten Leistungen der Agentur für Arbeit.
Sie nehmen in der Übergangszeit einen längeren Urlaub oder eine Auszeit?
Sie planen erst einmal einen Urlaub von bis zu 6 Wochen, haben in dieser Zeit keine Einkünfte und sind nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert.
Sie planen zunächst einen Urlaub von bis zu 6 Wochen, haben in dieser Zeit keine Einkünfte und werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei familienversichert oder pflichtversichert.
Sie möchten über 6 Wochen Urlaub machen, eine Auszeit nehmen oder (ggf. vorübergehend) im Ausland leben und dort evtl. arbeiten.
Sprechen wir über Ihren Versicherungsschutz!
Haben Sie Fragen, ändert sich etwas an Ihrem Beihilfeland oder den Beihilfebemessungssätzen oder möchten Sie an Ihrem bestehenden Versicherungsschutz etwas ändern? Melden Sie sich dazu einfach bei Ihrer oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner:in, der/die Sie bei Vertragsabschluss beraten hat.
Hinweise
für die Beihilfe der Länder Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
Wichtig - Belege für Behandlungen während Ihrer Ausbildung rechtzeitig einreichen! (Hessen)
Für die Berechnung der Beihilfe wird der Beihilfebemessungssatz berücksichtigt, der am Tag des Antrags auf Beihilfe gültig ist. Das heißt, alle Arztrechnungen usw., die vor Beendigung der Ausbildung der Beihilfestelle vorliegen, werden mit dem höheren Beihilfebemessungssatz für Anwärter:innen / Referendar:innen abgerechnet (70 % für ambulante bzw. zahnärztliche Behandlungen und 85 % für stationäre Kosten). Nutzen Sie dies und reichen Sie daher alle vorliegenden Arztrechnungen usw. noch vor dem Ausbildungsende bei der zuständigen Beihilfestelle ein. Versuchen Sie auch, noch ausstehende Rechnungen zeitnah zu erhalten, damit diese ebenfalls mit dem höheren Bemessungssatz abgerechnet werden können.
Stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus (Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz)
Mit der neuen Verbeamtung haben Sie erneut das Recht zu entscheiden, ob Sie die Beihilfe für die stationären Wahlleistungen (Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung) für sich und Ihre (ggf. in Zukunft vorhandenen) berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten möchten.
Hierfür müssen Sie Ihr Einverständnis zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Betrages (s. unten) innerhalb einer Antragsfrist (s. unten) erklären. Bitte nutzen Sie hierfür die entsprechenden Formblätter Ihres künftigen Dienstherrn.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Entscheidung informieren.
Länder | Höhe des Eigenanteils | Antragsfrist (=Ausschlussfrist) |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 22,00 € monatlich | fünf Monate ab Begründung Beamtenstatus |
Hessen | 18,90 € monatlich | drei Monate ab Begründung Beamtenstatus |
Rheinland-Pfalz | 26,00 € monatlich | drei Monate ab Begründung Beamtenstatus |
Ihr Einverständnis zur Zahlung des monatlichen Betrages können Sie jederzeit widerrufen. Allerdings gilt dann diese Entscheidung auf Dauer – das heißt, Sie würden dann für sich und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für immer auf die Beihilfe für die stationären Wahlleistungen verzichten.
Fortgesetzte Ausbildung und Unterbrechungen
Das Ende Ihrer Ausbildung rückt immer näher und Sie haben sich vermutlich bereits auf Ihr Ausbildungsende gefreut. Trotzdem können unvorhergesehene Umstände eintreten, die dazu führen, dass sich Ihr Ausbildungsende verschiebt oder beispielsweise durch Schwangerschaft, Elternzeit oder Beurlaubung unterbrochen werden muss.
Ausbildungsende verschiebt sich
Wenn Ihre Ausbildung nicht zum geplanten Termin endet, Sie Ihre Ausbildung aber weiter fortsetzen, können wir Ihren Versicherungsschutz zu Ausbildungskonditionen gerne weiterhin fortführen. Teilen Sie uns dafür bitte einfach innerhalb der nächsten vier Wochen in Textform Ihren voraussichtlichen neuen Termin zum Abschluss der Ausbildung mit. Bitte beachten Sie, dass die Ausbildungskonditionen maximal bis zur Vollendung des 39. Lebensjahrs gewährt werden können.
Hinweis Beitragsneuberechnung:
Gerne verlängern wir Ihren Versicherungsschutz zu Ausbildungskonditionen. Allerdings ist nach Ablauf von 36 Monaten der Beitrag Ihres jetzt erreichten Alters zu zahlen. Daher kann es zu einer Anpassung Ihrer Beiträge kommen.
Vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung
Falls Sie Ihre Ausbildung aufgrund von Schwangerschaft, Beurlaubung oder Elternzeit unterbrochen haben, können wir Ihren Versicherungsschutz zu Ausbildungskonditionen gerne weiterhin fortführen. Teilen Sie uns dafür bitte einfach innerhalb der nächsten vier Wochen in Textform Ihren voraussichtlichen neuen Termin zum Abschluss der Ausbildung mit und ob weiterhin Anspruch auf Beihilfe besteht. Bitte beachten Sie, dass die Ausbildungskonditionen maximal bis zur Vollendung des 39. Lebensjahrs gewährt werden können.
Haben Sie die Ausbildung abgebrochen, dann klicken Sie bitte hier.
Hinweis Beitragsneuberechnung:
Gerne verlängern wir Ihren Versicherungsschutz zu Ausbildungskonditionen. Allerdings ist nach Ablauf von 36 Monaten der Beitrag Ihres jetzt erreichten Alters zu zahlen. Daher kann es zu einer Anpassung Ihrer Beiträge kommen.
Sprechen wir über Ihren Versicherungsschutz!
Haben Sie Fragen, ändert sich etwas an Ihrem Beihilfeland oder den Beihilfebemessungssätzen oder möchten Sie an Ihrem bestehenden Versicherungsschutz etwas ändern? Melden Sie sich dazu einfach bei Ihrer oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner:in, der/die Sie bei Vertragsabschluss beraten hat.
Ausbildung ohne Abschluss abgebrochen
Auch wenn Sie Ihre Ausbildung nicht erfolgreich abschließen konnten oder festgestellt haben, dass dieser Beruf nicht das Richtige für Sie ist, bieten wir Ihnen die richtige Lösung für Ihren Versicherungsschutz – je nachdem, wie es bei Ihnen beruflich weitergeht.
Sprechen Sie mit Ihrer oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner:in, welche Möglichkeiten für Ihre Zukunft in Frage kommen.
Wenn Sie angestellt werden, bestimmt die Höhe Ihres Einkommens in Verbindung mit der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, inwiefern Sie sich privat versichern können. Die jährlich angepasste Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) können Sie hier nachlesen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – JAEG. Dann sind Sie grundsätzlich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Für diese Zeit kann Ihr Vertrag auf Antrag leistungsfrei (als Anwartschaft) bestehen. Dabei können Sie zwischen zwei Arten der Anwartschaftsversicherung (mit oder ohne Bildung einer sogenannten Alterungsrückstellung) wählen. Mit dieser Anwartschaft haben Sie das Recht, Ihren Vertrag mit Ende der Pflichtversicherung wieder mit Leistungsanspruch aufleben zu lassen - und dies ohne neue Risikoprüfung bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten. Das bedeutet, dass für evtl. neu eingetretene Erkrankungen keine neuen Risikozuschläge oder andere Erschwernisse auf Sie zukommen könnten. Fragen dazu beantwortet Ihnen gerne Ihr:e persönlich:e Ansprechpartner:in. Darüber hinaus können Sie auch Zusatzversicherungen abschließen, um z. B. im Krankenhaus die Kosten für die privatärztliche Behandlung und ein Zweibettzimmer abzusichern – ohne neue Risikoprüfung, wenn Sie diese Leistungen bereits abgesichert haben. Zudem bestehen weitere Möglichkeiten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu ergänzen, zum Beispiel der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV informieren müssen. Sie benötigen weiter Ihren privaten Krankenversicherungsschutz, mit einem in der Regel 100 %-igen tariflichen Erstattungssatz. Ihren Vertrag können Sie auf Antrag fortführen und die bestehenden Tarife Ihrem Bedarf entsprechend anpassen – bei fristgerechter Antragstellung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Vertragsanpassung innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Beihilfeanspruchs gestellt werden muss, damit eine Änderung ohne Risikoprüfung erfolgen kann. Sie brauchen eine Krankenversicherung mit einem in der Regel 100 %-igen tariflichen Erstattungssatz Eine Anpassung Ihrer bestehenden Tarife ist - bei fristgerechter Antragstellung - ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Und wenn Sie eine weitere Ausbildung oder ein Studium in den nächsten 6 Monaten beginnen, bieten wir Ihnen die Tarife zu einem besonders günstigen Beitrag (max. bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres). Sollten Sie weiterhin Anspruch auf Beihilfe (z. B. als berücksichtigungsfähiges Kind oder Ehe- / eingetragene:r Lebenspartner:in) haben, können Sie Ihre Tarife ebenfalls auf Antrag anpassen lassen – bei fristgerechter Antragsstellung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Bitte sagen Sie uns dann einfach, welche Beihilferegelung für Sie gilt. Bitte beachten Sie, der Antrag auf Vertragsanpassung innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall bzw. Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt werden muss, damit eine Änderung ohne Risikoprüfung erfolgen kann. Sie können sich in der beitragsfreien Familienversicherung* der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Dies ist möglich über ein Elternteil (jedoch nur bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres) oder über den/die Ehe- bzw. eingetragene/-n Lebenspartner:in. Für diese Zeit kann Ihr Vertrag auf Antrag leistungsfrei (als Anwartschaft) bestehen. Dabei können Sie zwischen zwei Arten der Anwartschaftsversicherung (mit oder ohne Bildung einer sogenannten Alterungsrückstellung) wählen. Mit dieser Anwartschaft haben Sie das Recht, Ihren Vertrag mit Ende der Familienversicherung wieder mit Leistungsanspruch aufleben zu lassen - und dies ohne neue Risikoprüfung bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten. Das bedeutet, dass für evtl. neu eingetretene Erkrankungen keine neuen Risikozuschläge oder andere Erschwernisse auf Sie zukommen könnten. Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne Ihr persönlicher Ansprechpartner oder Ihre persönliche Ansprechpartnerin. Darüber hinaus können Sie auch Zusatzversicherungen abschließen, um z. B. im Krankenhaus die Kosten für die privatärztliche Behandlung und ein Zweibettzimmer abzusichern – ohne neue Risikoprüfung, wenn Sie diese Leistungen bereits abgesichert haben. Bitte beachten Sie , dass Sie uns hierüber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung in der GKV informieren müssen. Sie sind grundsätzlich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Für diese Zeit kann Ihr Vertrag auf Antrag leistungsfrei (in Anwartschaft) bestehen. Dabei können Sie zwischen zwei Arten der Anwartschaftsversicherung (mit oder ohne Bildung einer sogenannten Alterungsrückstellung) wählen. Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne Ihr:e persönlich:e Ansprechpartner:in. Darüber hinaus können Sie auch Zusatzversicherungen abschließen, um z. B. im Krankenhaus die Kosten für die privatärztliche Behandlung und ein Zweibettzimmer abzusichern – ohne neue Risikoprüfung, wenn Sie diese Leistungen bereits abgesichert haben. Bitte beachten Sie, dass Sie uns hierüber innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV informieren müssen. Bitte teilen Sie uns Ihre Pläne so früh wie möglich mit. Andernfalls könnte sich dies auf Ihren Versicherungsschutz auswirken.Sie planen eine Beschäftigung als Angestellte:r?
Ihr Einkommen liegt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Ihr Einkommen liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Sie melden sich arbeitssuchend / arbeitslos?
Sie melden sich arbeitssuchend und erhalten (noch) keine Leistung von der Agentur für Arbeit?
Sie melden sich arbeitssuchend und erhalten (noch) keine Leistung von der Agentur für Arbeit, können sich aber in der beitragsfreien Familienversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern?
Sie melden sich arbeitslos und erhalten Leistungen von der Agentur für Arbeit?
Sie nehmen einen längeren Urlaub oder eine Auszeit?
Sprechen wir über Ihren Versicherungsschutz!
Haben Sie Fragen, ändert sich etwas an Ihrem Beihilfeland oder den Beihilfebemessungssätzen oder möchten Sie an Ihrem bestehenden Versicherungsschutz etwas ändern? Melden Sie sich dazu einfach bei Ihrer oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner:in, der/die Sie bei Vertragsabschluss beraten hat.